|
|
|
Verkaufs- und Lieferbedingungen I. Anbote.
Angebote sind
freibleibend und
unverbindlich und sind samt allen zugehörigen Beilagen und
Mustern, soweit diese nicht mit der Anfrage übereinstimmen, Eigentum
des Anbieters. Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht für das Anbot, samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande, ist der Anbieter berechtigt, nach 3 Monaten ab Anbotstag die Anbotsuntertagen (Zeichnungen, Muster etc.,) zu vernichten.
Bei Lagerware bleibt
zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände
vorbehalten. II. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht. Aufträge werden für den Lieferer erst durch dessen schriftliche Annahme verbindlich. Für den Umfang der Lieferung ist das Auftrags-Annahmeschreiben des Lieferers maßgebend. Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden hiermit für den gegenständlichen Fall und alle zukünftigen Fälle gerügt. Von diesen Bedingungen abweichende Vertragsinhalte bedürfen zu ihrem Zustandekommen der Schriftform.
Der Lieferer hat das
Recht, die Bestellmenge bis zu 10 v. H. zu über- oder unterliefern. III. Preise und Zahlungsbedingungen. Preise Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, ausschließlich Verpackung und Fracht. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, weiche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Besteller verpflichtet, die über seinen Auftrag fertiggestellten oder noch in Fertigung befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen. Zahlungsbedingungen
Das Skonto wird
jeweils auf den Lieferpreis der Fertigteile ausschließlich der
Nebenkosten gewährt. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen zu berechnen.
Bei Verzug des
Bestellers ist der Lieferer berechtigt, über die angefertigten
Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigteile frei zu verfügen,
auch wenn diese vom Besteller stammen. IV. Werkzeugkostenbeitrag.
Im Auftrag der
Kunden angefertigte Werkzeuge bleiben Eigentum des Lieferers, wobei
die Fakturierung nur einen Werkzeugkostenbeitrag umfasst, auch wenn
der Werkzeugkostenbeitrag nur kurz als Werkzeugkosten verrechnet
wird. V. Eigentumsvorbehalt.
Bis zur gänzlichen
Bezahlung unserer Lieferforderungen, insbesondere der
gegenständlichen, bleibt das Eigentumsrecht des Lieferanten an den
gelieferten Sachen vorbehalten. Bei Verarbeitung entsteht
Miteigentum am Verarbeitungsprodukt nach Maßgabe des Wertanteiles
unseres Produktes. Forderungen aus Fakturen, die aus
Weiterverkäufen stammen, sind uns zediert. Über unser Verlangen
sind die Dritten von der vollzogenen Zession zu verständigen, wobei
die Verständigung auch durch uns vorgenommen werden kann. Jede
Verpfändung oder Sicherungsübereignung von uns stammender, noch
nicht vollständig bezahlter Ware an Dritte hat zu unterbleiben und
ist der Kunde verpflichtet, uns von jedem Versuch des Zugriffes
Dritter auf unserer Ware sofort zu verständigen. VI. Lieferfrist. Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als annähernd bemessene Lieferzeit ab Werk, wobei ein Rücktritt wegen verspäteter Lieferung erst 60 Tage nach ausdrücklicher Nachfristsetzung durch den Besteller zulässig ist.
Die Lieferfrist gilt
erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen,
kaufmännisch und technisch geordneten und endgültigen Angaben und
ist ferner von der Einhaltung der vor Lieferung zu erfüllenden
Zahlungsbedingungen abhängig. Höhere Gewalt oder andere
unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Lieferers oder dessen
hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Lieferer, wenn
hieduch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird,
von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, ohne dem Besteller
ein Rücktrittsrecht zu gewähren. Der Lieferer haftet bei
verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Besteller
möglicherweise geltend machen könnte. Wesentliche Bedingung für die
Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist, dass die dem Lieferer
vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Materialien und alle
sonstigen zur Vervollständigung der Lieferung erforderlichen
Bestellungen rechtzeitig und in einer für die Erfüllung des gesamten
Auftrages entsprechenden Menge und Beschaffenheit beigestellt
werden, wobei eine Mehrmenge von 5 % bis 20 % der Erfordernismenge
als Ausschussvorsorge mitzuliefern ist. Der Lieferer ist nicht
verpflichtet, mit der Fertigung einzusetzen, ehe die genannten
Materialien vorliegen. VII. Lieferung und Versand. Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind. Kosten und Gefahr des Transportes beim Versandkauf treffen den Besteller. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmaß.
Für den Fall des
Verzuges des Kunden mit Zahlungen aus Vorlieferungen oder mit
Teilzahlungen aus dem konkreten Auftrag wird der Lieferant von
seiner Lieferverpflichtung frei. Das Gleiche gilt, wenn von wem
immer wegen einer Geldforderung gegen den Kunden Exekution geführt
wird oder Wechsel oder Schecks nicht durch Einlösung honoriert
werden. VIII. Gewährleistung. A b m a ß e (Toleranzen) der Werkstücke sind bei Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren. Maße ohne Abmaßangabe werden mit der dem Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmaßgenauigkeit bzw. entsprechend der größten Abmaßtoleranz zutreffender Normen eingehalten (z. B. DIN 7710). Mängelrügen des Bestellers sind sofort zu erheben. Die Mängelrüge ist in Schriftform vorzutragen und die Bescheinigung der Rechtfertigung durch die entsprechenden Beilagen der schriftlichen Mängelrüge beizuschließen. Der Umfang der Gewährleistung und der Haftung des Lieferers ist, ausgenommen bei Vorsatz, auf den Fakturenwert der betreffenden Lieferung oder Teillieferung beschränkt. Schadenersatz für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Lieferant berechtigt, Naturalersatz zu leisten, in welchem Fall Geldansprüche aus dem Titel der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Unsachgemäße Behandlung des von uns gelieferten Produktes und deren Verarbeitung schließen die Gewährleistung aus. Der Lieferer ist für von ihm selbst hergestellte Produkte nach dem Österreichischen Produkthaftungsgesetz verantwortlich und im Rahmen der kaufmännisch zu erwartenden Maximalhaftungsbeiträge haftpflichtversichert.
Von
Produkthaftungsansprüchen im Sinn des Produkthaftungsgesetzes wird
der Lieferer insoweit frei, als er dem Behaupter des
Produkthaftungsfalles seine Regressansprüche gegen die
Haftpflichtversicherung zur Abtretung anbietet, wobei darauf
hingewiesen wird, dass zur Abwehr behaupteter
Produkthaftungsansprüche nach den jeweils gültigen
Versicherungsvertragsbedingungen den Weisungen des
Haftpflichtversicherers vom Lieferer zu entsprechen ist. IX. Schutzrechte Dritter.
Werden durch die
Anfertigung Liefergegenstände nach den Unterlagen des Bestellers
hergestellt oder geliefert, bei denen Dritte die Verletzung von
Schutzrechten behaupten, ist der Lieferer berechtigt, die
Produktion sofort einzustellen und die Auslieferung abzulehnen. Bei
Produktionsfortsetzung und Auslieferung ist er vom Belieferten für
jegliche Inanspruchnahme durch den Dritten in seinen Schutzrechten
angeblich Verletzten schad- und klaglos zu halten. X. Verpackung.
Die Verpackung ist
nicht im Preis inbegriffen und wird gesondert berechnet. Die
Packmittel werden nicht zurückgenommen. XI. Anzuwendendes Recht. Für die Beurteilung der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist österreichisches Recht anzuwenden. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in Wien.
Unsere Lieferungen
sind im Inland bei Übergabe zahlbar. Bei Auslandslieferungen ist
die sofortige Fälligkeit mittels Bankakkreditiv zu besichern. Durch Nichtrüge unterwirft sich der Besteller konkludent diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
|