Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Anbote. 

Angebote sind freibleibend und unverbindlich und sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, soweit diese nicht mit der Anfrage übereinstimmen, Eigentum des Anbieters.
Vom Inhalt des Angebotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Angebot irgend eine missbräuchliche Anwendung gemacht werden.
 

Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht für das Anbot, samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern vor.  Vom Anfrager eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgestellt.  Kommt kein Auftrag zustande, ist der Anbieter be­rechtigt, nach 3 Monaten ab Anbotstag die Anbotsuntertagen (Zeichnungen, Muster etc.,) zu vernichten. 

Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Lieferge­genstände vorbehalten. 
 

II. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht. 

Aufträge werden für den Lieferer erst durch dessen schriftliche Annahme verbindlich.  Für den Umfang der Lieferung ist das Auftrags-Annahmeschreiben des Lieferers maßgebend. 

Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich diese Lieferbedin­gungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden hiermit für den gegen­ständlichen Fall und alle zukünftigen Fälle gerügt.  Von diesen Bedingungen abweichende Vertragsinhalte bedürfen zu ihrem Zustandekommen der Schriftform. 

Der Lieferer hat das Recht, die Bestellmenge bis zu 10 v. H. zu über- oder unterliefern. 
 

III. Preise und Zahlungsbedingungen. 

Preise 

Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, ausschließlich Verpackung und Fracht. 

Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, weiche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt.  Bei Rücktritt ist der Besteller verpflichtet, die über seinen Auftrag fertiggestellten oder noch in Fertigung befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen. 

Zahlungsbedingungen 

Das Skonto wird jeweils auf den Lieferpreis der Fertigteile ausschließlich der Nebenkosten gewährt.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Ar­beiten.
Retention und Kompensation fälliger Zahlungen wegen behaupteter Minderungsansprüche oder Gegenforderungen des Bestellers sind unzulässig.
 

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen zu berechnen. 

Bei Verzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, über die angefertigten Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigteile frei zu verfügen, auch wenn diese vom Besteller stammen.
 

IV.  Werkzeugkostenbeitrag. 

Im Auftrag der Kunden angefertigte Werkzeuge bleiben Eigentum des Lieferers, wobei die Fakturierung nur einen Werkzeugkostenbeitrag umfasst, auch wenn der Werkzeugkostenbeitrag nur kurz als Werkzeugkosten verrechnet wird.
 

V. Eigentumsvorbehalt. 

Bis zur gänzlichen Bezahlung unserer Lieferforderungen, insbesondere der ge­genständlichen, bleibt das Eigentumsrecht des Lieferanten an den gelieferten Sachen vorbehalten.  Bei Verarbeitung entsteht Miteigentum am Verarbeitungsprodukt nach Maßgabe des Wertanteiles unseres Produktes.  Forderungen aus Fakturen, die aus Weiterverkäufen stammen, sind uns zediert. Über unser Ver­langen sind die Dritten von der vollzogenen Zession zu verständigen, wobei die Verständigung auch durch uns vorgenommen werden kann.  Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung von uns stammender, noch nicht vollstän­dig bezahlter Ware an Dritte hat zu unterbleiben und ist der Kunde verpflichtet, uns von jedem Versuch des Zugriffes Dritter auf unserer Ware sofort zu ver­ständigen.
 

VI.  Lieferfrist. 

Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als annähernd bemessene Lieferzeit ab Werk, wobei ein Rücktritt wegen verspäteter Lieferung erst 60 Tage nach ausdrücklicher Nachfristsetzung durch den Besteller zulässig ist. 

Die Lieferfrist gilt erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, kaufmännisch und technisch geordneten und endgültigen Angaben und ist ferner von der Einhaltung der vor Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen abhängig.  Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Lieferers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Lieferer, wenn hieduch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, ohne dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu gewähren.  Der Lieferer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Besteller möglicherweise geltend machen könnte.  Wesentliche Bedingung für die Einhaltung der vereinbarten Lie­ferfrist ist, dass die dem Lieferer vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Materialien und alle sonstigen zur Vervollständigung der Lieferung erforderlichen Bestellungen rechtzeitig und in einer für die Erfüllung des gesamten Auftrages entsprechenden Menge und Beschaffenheit beigestellt werden, wobei eine Mehrmenge von 5 % bis 20 % der Erfordernismenge als Ausschussvorsorge mitzuliefern ist.  Der Lieferer ist nicht verpflichtet, mit der Fertigung einzusetzen, ehe die genannten Materialien vorliegen.
 

VII.  Lieferung und Versand. 

Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind. 

Kosten und Gefahr des Transportes beim Versandkauf treffen den Besteller.  Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettoge­wicht zu veranlassen.  Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen die Ab­nahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen.  Versicherungen al­ler Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmaß. 

Für den Fall des Verzuges des Kunden mit Zahlungen aus Vorlieferungen oder mit Teilzahlungen aus dem konkreten Auftrag wird der Lieferant von seiner Lieferverpflichtung frei.  Das Gleiche gilt, wenn von wem immer wegen einer Geldforderung gegen den Kunden Exekution geführt wird oder Wechsel oder Schecks nicht durch Einlösung honoriert werden.
 

VIII.  Gewährleistung. 

A b m a ß e (Toleranzen) der Werkstücke sind bei Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren.  Maße ohne Abmaßangabe werden mit der dem Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmaßgenauigkeit bzw. entsprechend der größten Abmaßtoleranz zutreffender Normen eingehalten (z.  B. DIN 7710). 

Mängelrügen des Bestellers sind sofort zu erheben.  Die Mängelrüge ist in Schriftform vorzutragen und die Bescheinigung der Rechtfertigung durch die entsprechenden Beilagen der schriftlichen Mängelrüge beizuschließen. 

Der Umfang der Gewährleistung und der Haftung des Lieferers ist, ausgenommen bei Vorsatz, auf den Fakturenwert der betreffenden Lieferung oder Teil­lieferung beschränkt.  Schadenersatz für Folgeschäden ist ausgeschlossen.  Bei berechtigten Beanstandungen ist der Lieferant berechtigt, Naturalersatz zu lei­sten, in welchem Fall Geldansprüche aus dem Titel der Gewährleistung ausgeschlossen sind.  Unsachgemäße Behandlung des von uns gelieferten Produktes und deren Verarbeitung schließen die Gewährleistung aus.

Der Lieferer ist für von ihm selbst hergestellte Produkte nach dem Österreichischen Produkthaftungsgesetz verantwortlich und im Rahmen der kaufmännisch zu erwartenden Maximalhaftungsbeiträge haftpflichtver­sichert.

Von Produkthaftungsansprüchen im Sinn des Produkthaftungsgesetzes wird der Lieferer insoweit frei, als er dem Behaupter des Produkthaftungs­falles seine Regressansprüche gegen die Haftpflichtversicherung zur Abtretung anbietet, wobei darauf hingewiesen wird, dass zur Abwehr be­haupteter Produkthaftungsansprüche nach den jeweils gültigen Ver­sicherungsvertragsbedingungen den Weisungen des Haftpflichtversicherers vom Lieferer zu entsprechen ist.
 

IX.  Schutzrechte Dritter. 

Werden durch die Anfertigung Liefergegenstände nach den Unterlagen des Bestellers hergestellt oder geliefert, bei denen Dritte die Verletzung von Schutz­rechten behaupten, ist der Lieferer berechtigt, die Produktion sofort einzustellen und die Auslieferung abzulehnen.  Bei Produktionsfortsetzung und Auslieferung ist er vom Belieferten für jegliche Inanspruchnahme durch den Dritten in seinen Schutzrechten angeblich Verletzten schad- und klaglos zu halten.
 

X. Verpackung. 

Die Verpackung ist nicht im Preis inbegriffen und wird gesondert berechnet.  Die Packmittel werden nicht zurückgenommen.
 

XI.  Anzuwendendes Recht. 

Für die Beurteilung der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist österreichisches Recht anzuwenden. 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in Wien. 

Unsere Lieferungen sind im Inland bei Übergabe zahlbar.  Bei Auslandsliefe­rungen ist die sofortige Fälligkeit mittels Bankakkreditiv zu besichern.
Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind bankmäßige Verzugszin­sen zu leisten.
 

Durch Nichtrüge unterwirft sich der Besteller konkludent diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.